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Aktuelles

Bekanntmachung des Amtes Ziesar über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Bundestag am 23. Februar 2025

                                                                                                                                                            


Bekanntmachung des Amtes Ziesar

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 21. Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin und die Stadt Ziesar wird in der Zeit vom 02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

am Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr

und am Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

im Amt Ziesar, Einwohnermeldeamt, Zimmer 105, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten über-prüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses er-geben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs.1 des Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens 07.02.2025 beim Amt Ziesar, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar, Zimmer 105, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Ein-spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 60

- Brandenburg an der Havel, Potsdam- Mittelmark I, Havelland III, Teltow Fläming I -

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

Der Wahlschein kann bis zum 21.02.2025, 15 Uhr im Amt Ziesar, mündlich, schriftlich oder

elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 Bun-deswahlordnung (02.02.2025) oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 Bundeswahlord-nung (07.02.2025) versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr.5.1. bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte

  • - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
    • - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
    • versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
  • - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ziesar, 06.01.2025

gez. Gericke

Wahlbehörde

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Mühlentor 15 A
14793 Ziesar

Telefon (033830) 6540
Telefax (033830) 282
E-Mail: amt@ziesar.de


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